Notwegrecht (Abschreibungsverfügung) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Mai 2004, die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 17. Mai 2004 und die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass B. und C. am 23. August 2002 beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Klage gegen D. + E. sowie A. betreffend Einräumung eines Notwegrechts eingereicht haben, - dass die Klage nach erfolglosem Verlauf der Vermittlungsverhandlung vom 24. Oktober 2002 mit Prozesseingabe vom 25. August 2003 an das Bezirksgericht Plessur prosequiert wurde, - dass A. am 7. November 2003 die Prozessantwort eingereicht hat, - dass die Kläger die Klage mit Schreiben vom 16. Februar 2004 zurückzogen, da das Rechtsbegehren im Leitschein nicht mit jenem in der Prozesseingabe übereinstimme, - dass in der Folge A. zur Stellungnahme aufgefordert wurde und er am 5. März 2004 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 geltend machte, - dass die Kläger am 9. März 2004 zur Honorarnote der Gegenpartei zur Stel- lungnahme aufgefordert wurden und diese am 12. März 2004 unter anderem mitteilten, sie seien nur bereit, die durch diesen Verfahrensmangel verursach- ten Mehrkosten von höchstens Fr. 2'000.-- zu bezahlen, da das Verfahren wie- derholt werde und fast alles aus dem bisherigen Verfahren verwendet werden könne, - dass der Bezirksgerichtspräsident am 23. März 2004 die Abschreibungsverfü- gung erliess und unter anderem verfügte, A. habe Anspruch auf eine ausser- gerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Gegenpartei, weil die Klage wieder eingebracht werde und der beklagtische Rechtsvertreter so- mit einen grossen Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen erneut ver- wenden könne,
E. 3 -
dass A. dagegen am 3. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden Beschwerde eingereicht hat, mit dem Begehren, Gerichtspräsi-
dent F. habe bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand zu treten,
es sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die angefochtene Abschrei-
bungsverfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Plessur zu verpflich-
ten, den Rückzug der Klage durch Urteil zu erledigen und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Vernehm-
lassung verzichtet hat,
-
dass die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrugen,
-
dass das Begehren, Bezirksgerichtspräsident F. habe bei der Behandlung der
Beschwerde in den Ausstand zu treten, abwegig ist, da die Beschwerde rich-
tigerweise gemäss Art. 232 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden eingereicht wurde und F. nicht Mitglied dieses Gerichts ist (PKG
1998 Nr. 23),
-
dass im Weiteren nicht einzusehen ist, weshalb ein Begehren um aufschie-
bende Wirkung gestellt worden ist, da ein rechtliches Interesse an einer auf-
schiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer in keinem Punkt besteht,
-
dass der Antrag, der Rückzug der Klage sei durch Urteil des Bezirksgerichts
Plessur zu erledigen, an der Sache vorbei geht, da es langjährige Gerichts-
praxis in Graubünden ist, dass bei Klagerückzug der betreffende Gerichtsprä-
sident die Sache als erledigt abschreibt (vgl. PKG 1999 Nr. 6),
-
dass die Abschreibung der Klage durch den Gerichtspräsidenten somit zu
Recht erfolgt ist,
-
dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör
verweigert worden, da er zum Schreiben der Gegenpartei vom 12. März 2004
zur Höhe der eingereichten Honorarnote nicht habe Stellung nehmen können,
unbegründet ist, da die Kläger mit diesem Schreiben lediglich Stellung nahmen
E. 4 zum Antrag von A., es sei ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 zuzusprechen und ein weiterer Schriftenwechsel in dieser Angele- genheit nicht mehr nötig erschien, - dass indessen zu Recht gerügt wird, dass der Bezirksgerichtspräsident die Honorarnote gekürzt hat, weil ein neues Verfahren in gleicher Angelegenheit durchgeführt werde und deshalb ein grosser Teil dieser Arbeiten wieder ver- wendet werden könne, - dass vielmehr gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO dem anwaltlich vertretenen Be- klagten sämtliche notwendigen Aufwendungen für diesen Prozess zu entschä- digen sind und allenfalls in einem weiteren Prozess unter den gleichen Par- teien in gleicher Angelegenheit zu berücksichtigen ist, dass gewisse Aufwen- dungen bereits entschädigt worden sind, - dass es nämlich grundsätzlich nicht gestattet ist, in einem neuen Verfahren Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einem früheren, abgeschlossenen Verfahren gehört haben, - dass somit A. sämtliche Aufwendungen zu entschädigen sind, welche ihm in diesem Verfahren notwendigerweise entstanden sind, - dass der Bezirksgerichtspräsident zu Recht berücksichtigt hat, dass bei einem Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts die entsprechenden Mehrkosten nicht zu den notwendigen Kosten gehören (PKG 1975 Nr. 17), - dass im Weiteren der sich aus den Akten ergebende Aufwand abzuschätzen ist, - dass dieser in der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung in G., dem Ver- fassen einer achtseitigen Prozessantwort und den allgemeinen Arbeiten wie Aktenstudium, Besprechungen und Korrespondenz bestand,
E. 5 - dass nur der normale Stundenansatz gemäss Honorarordnung des Bündneri- schen Anwaltsverbandes geschuldet ist, der bis zum 14. November 2002 Fr. 200.-- betrug, - dass ein Aufwand von 40 Stunden bis zum entsprechenden Verfahrensstand als überhöht erscheint, - dass vielmehr ein Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- als gerechtfertigt erscheint, was Fr. 4'000.-- ausmacht, - dass dazu die angemessen erscheinenden Barauslagen von Fr. 338.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % im Betrag von Fr. 329.70 dazuzuschlagen sind, so dass eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'667.70 resultiert, - dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist, - dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die Kosten des Kantonsgerichts- ausschusses je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtli- chen Kosten wettzuschlagen,
E. 6 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 3 Abs. 2 der angefoch- tenen Abschreibungsverfügung aufgehoben wird und die Kläger verpflichtet werden, dem Beklagten A. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'667.70 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschla- gen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. Juni 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 25 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Jegen Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des A., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hel- mut Ferdinand Groner, Postfach 17, Industriestrasse 9, 6301 Zug, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 23. März 2004, mitgeteilt am 25. März 2004, in Sachen des B., Kläger und Beschwerdegeg- ner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur und der C., Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts- anwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, gegen den Be- schwerdeführer, betreffend Notwegrecht,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 3. Mai 2004, die Vernehmlassung der Beschwerdegegner vom 17. Mai 2004 und die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass B. und C. am 23. August 2002 beim Vermittleramt des Kreises Schanfigg eine Klage gegen D. + E. sowie A. betreffend Einräumung eines Notwegrechts eingereicht haben, - dass die Klage nach erfolglosem Verlauf der Vermittlungsverhandlung vom 24. Oktober 2002 mit Prozesseingabe vom 25. August 2003 an das Bezirksgericht Plessur prosequiert wurde, - dass A. am 7. November 2003 die Prozessantwort eingereicht hat, - dass die Kläger die Klage mit Schreiben vom 16. Februar 2004 zurückzogen, da das Rechtsbegehren im Leitschein nicht mit jenem in der Prozesseingabe übereinstimme, - dass in der Folge A. zur Stellungnahme aufgefordert wurde und er am 5. März 2004 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 geltend machte, - dass die Kläger am 9. März 2004 zur Honorarnote der Gegenpartei zur Stel- lungnahme aufgefordert wurden und diese am 12. März 2004 unter anderem mitteilten, sie seien nur bereit, die durch diesen Verfahrensmangel verursach- ten Mehrkosten von höchstens Fr. 2'000.-- zu bezahlen, da das Verfahren wie- derholt werde und fast alles aus dem bisherigen Verfahren verwendet werden könne, - dass der Bezirksgerichtspräsident am 23. März 2004 die Abschreibungsverfü- gung erliess und unter anderem verfügte, A. habe Anspruch auf eine ausser- gerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Gegenpartei, weil die Klage wieder eingebracht werde und der beklagtische Rechtsvertreter so- mit einen grossen Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen erneut ver- wenden könne,
3 - dass A. dagegen am 3. Mai 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde eingereicht hat, mit dem Begehren, Gerichtspräsi- dent F. habe bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand zu treten, es sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; die angefochtene Abschrei- bungsverfügung sei aufzuheben und das Bezirksgericht Plessur zu verpflich- ten, den Rückzug der Klage durch Urteil zu erledigen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen, - dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur auf die Einreichung einer Vernehm- lassung verzichtet hat, - dass die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde antrugen, - dass das Begehren, Bezirksgerichtspräsident F. habe bei der Behandlung der Beschwerde in den Ausstand zu treten, abwegig ist, da die Beschwerde rich- tigerweise gemäss Art. 232 ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht wurde und F. nicht Mitglied dieses Gerichts ist (PKG 1998 Nr. 23), - dass im Weiteren nicht einzusehen ist, weshalb ein Begehren um aufschie- bende Wirkung gestellt worden ist, da ein rechtliches Interesse an einer auf- schiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer in keinem Punkt besteht, - dass der Antrag, der Rückzug der Klage sei durch Urteil des Bezirksgerichts Plessur zu erledigen, an der Sache vorbei geht, da es langjährige Gerichts- praxis in Graubünden ist, dass bei Klagerückzug der betreffende Gerichtsprä- sident die Sache als erledigt abschreibt (vgl. PKG 1999 Nr. 6), - dass die Abschreibung der Klage durch den Gerichtspräsidenten somit zu Recht erfolgt ist, - dass der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, da er zum Schreiben der Gegenpartei vom 12. März 2004 zur Höhe der eingereichten Honorarnote nicht habe Stellung nehmen können, unbegründet ist, da die Kläger mit diesem Schreiben lediglich Stellung nahmen
4 zum Antrag von A., es sei ihm eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 9'402.10 zuzusprechen und ein weiterer Schriftenwechsel in dieser Angele- genheit nicht mehr nötig erschien, - dass indessen zu Recht gerügt wird, dass der Bezirksgerichtspräsident die Honorarnote gekürzt hat, weil ein neues Verfahren in gleicher Angelegenheit durchgeführt werde und deshalb ein grosser Teil dieser Arbeiten wieder ver- wendet werden könne, - dass vielmehr gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO dem anwaltlich vertretenen Be- klagten sämtliche notwendigen Aufwendungen für diesen Prozess zu entschä- digen sind und allenfalls in einem weiteren Prozess unter den gleichen Par- teien in gleicher Angelegenheit zu berücksichtigen ist, dass gewisse Aufwen- dungen bereits entschädigt worden sind, - dass es nämlich grundsätzlich nicht gestattet ist, in einem neuen Verfahren Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einem früheren, abgeschlossenen Verfahren gehört haben, - dass somit A. sämtliche Aufwendungen zu entschädigen sind, welche ihm in diesem Verfahren notwendigerweise entstanden sind, - dass der Bezirksgerichtspräsident zu Recht berücksichtigt hat, dass bei einem Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften Anwalts die entsprechenden Mehrkosten nicht zu den notwendigen Kosten gehören (PKG 1975 Nr. 17), - dass im Weiteren der sich aus den Akten ergebende Aufwand abzuschätzen ist, - dass dieser in der Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung in G., dem Ver- fassen einer achtseitigen Prozessantwort und den allgemeinen Arbeiten wie Aktenstudium, Besprechungen und Korrespondenz bestand,
5 - dass nur der normale Stundenansatz gemäss Honorarordnung des Bündneri- schen Anwaltsverbandes geschuldet ist, der bis zum 14. November 2002 Fr. 200.-- betrug, - dass ein Aufwand von 40 Stunden bis zum entsprechenden Verfahrensstand als überhöht erscheint, - dass vielmehr ein Aufwand von 20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- als gerechtfertigt erscheint, was Fr. 4'000.-- ausmacht, - dass dazu die angemessen erscheinenden Barauslagen von Fr. 338.-- sowie die Mehrwertsteuer von 7,6 % im Betrag von Fr. 329.70 dazuzuschlagen sind, so dass eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 4'667.70 resultiert, - dass die Beschwerde in diesem Punkt somit gutzuheissen ist, - dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die Kosten des Kantonsgerichts- ausschusses je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen und die aussergerichtli- chen Kosten wettzuschlagen,
6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass Ziffer 3 Abs. 2 der angefoch- tenen Abschreibungsverfügung aufgehoben wird und die Kläger verpflichtet werden, dem Beklagten A. eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'667.70 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschla- gen. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc